Strom- und energiesteuerliche Beihilfen - Ausschlussgrund "Unternehmen in Schwierigkeiten" während der Corona Pandemie


Zahlreiche strom- und energiesteuerliche Begünstigungen, z.B. die Steuerentlastungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S.d. § 2 Nr. 3 StromStG nach §§ 9b, 10 StromStG und §§ 54, 55 EnergieStG, aber auch die Energiesteuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft- und Wärme nach § 53a EnergieStG gelten als staatliche Beihilfen. Die Gewährung dieser Beihilfen darf u.a. nur dann erfolgen, wenn sich der Beihilfeempfänger nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten i.S.d. EU-Beihilferechts befindet. Diese Voraussetzung kann für Unternehmen in der aktuellen Corona-Krise eine entscheidende Hürde bei der Inanspruchnahme von Steuerentlastungen darstellen. 

Nach der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.Juli 2020, S. 3–6) und der Mitteilung der Kommission über die Verlängerung und Änderung [...] der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 [...] (ABl. C 224 vom 8. Juli 2020, Seite 2-4) soll der Beihilfeausschlussgrund  "Unternehmen in Schwierigkeiten" nicht für solche Beihilfeempfänger gelten, die im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zwar als "Unternehmen in Schwierigkeiten" qualifizieren, dieses Merkmal zuvor (am 31. Dezember 2019) jedoch nicht erfüllten. Auf diese Weise sollen die wirtschaftlichen Folgen der Corona Pandemie abgemildert werden. 

Sofern der Begünstigungsantrag bis zum 30. Juni 2021 gestellt wird, soll nun auch ausweislich des Merkblatts der Zollverwaltung zur Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (1139a) die Gewährung der staatlichen Beihilfe für den genannten Zeitraum nicht aufgrund der Qualifikation als Unternehmen in Schwierigkeiten ausgeschlossen sein. 

Bei Antragstellung ab dem 1. Juli 2021 gelten weiterhin die normalen Durchführungsvorschriften zur Gewährung von staatlichen Beihilfen, unter anderem der § 1e StromStV sowie § 11c EnergieStV, wonach die Steuerentlastung für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 nur ausgezahlt wird, sofern keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen. Liegen zum 1. Juli 2021 weiterhin wirtschaftliche Schwierigkeiten vor, wird die Entlastung erst dann ausgezahlt, wenn die Schwierigkeiten überwunden sind. 

Die Zollverwaltung hat entsprechend ein aktualisiertes Merkblatt 1139a veröffentlicht. Den grundsätzlich entlastungsberechtigten Unternehmen sei angeraten, zur Wahrung von Antragsfristen die Steuerentlastungsansprüche in jedem Fall fristgerecht beim örtlich zuständigen Hauptzollamt geltend zu machen und u.a. samt korrekt ausgefüllter Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (Vordruck 1139) einzureichen. 

Bei Fragen sprechen Sie uns gern an. Ihr Ansprechpartner: Helge Schmidt

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