Finanzgericht Hamburg zur Energiesteuerbegünstigung der §§ 27, 52 EnergieStG bei einem Hopperbagger
Das Finanzgericht Hamburg hat sich in zwei kürzlich veröffentlichten Entscheidungen (4 K 113/18 sowie 4 K 85/19, jeweils vom 22. Mai 2020) zur Steuerbegünstigung für die Schifffahrt
der §§ 27, 52 EnergieStG im Falle eines Hopperbaggers geäußert.
Das gegenständliche Schiff wurde seitens der Klägerin zu Saugbagger-, Wasserinjektions- und Transportzwecken eingesetzt. Dazu hat das Schiff eine Hauptmaschine für die Fortbewegung und einen separaten Antrieb für die Saugbaggereinrichtung, in beiden Maschinen kommt Gasöl zum Einsatz.
Die Steuerfreiheit des § 27 EnergieStG ermöglicht die steuerfreie Verwendung
von Energieerzeugnissen für die gewerbliche Schifffahrt, wobei im Grundsatz eine förmliche Einzelerlaubnis
zur Inanspruchnahme der Steuerfreiheit erforderlich ist, § 24 EnergieStG. In bestimmten Fällen kann jedoch nach der laufenden Nummer 3, 3.1 der Anlage 1 zur EnergieStV eine allgemeine Erlaubnis
zur Anwendung gelangen (§ 55 EnergieStV), sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der Position 8903 der KN und Wasserfahrzeuge der Position 8905 der KN, auf denen die in § 60 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStV genannten Arbeitsmaschinen
betrieben werden, handelt. Arbeitsmaschinen sind auf einem schwimmenden Arbeitsgerät fest montiert und werden aufgrund eines eigenen Motors unabhängig vom Antriebsmotor des schwimmenden Arbeitsgeräts betrieben.
Das Gericht reiht den Hopperbagger in die Position 8905 KN
ein. Aufgrund dieser Einreihung und dem Vorhandensein der Arbeitsmaschinen scheidet die Anwendung der allgemeinen Erlaubnis für die Steuerfreiheit des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG aus und es ist eine förmliche Einzelerlaubnis erforderlich, welche im Streitfall nicht vorlag.
In einem weiteren Verfahren (4 K 85/19) hatte sich der Senat mit den durch die Klägerin geltend gemachten Steuerentlastungen
nach § 52 EnergieStG für die nachversteuerten Energieerzeugnisse zu befassen. Die Steuerentlastung des § 52 EnergieStG ermöglicht die nachträgliche Entlastung von nachweislich versteuerten Energieerzeugnissen, die zu den in § 27 EnergieStG genannten Zwecken verwendet wurden. Es ist zu beachten, dass sich die Steuerbegünstigung (hier Steuerentlastung) lediglich auf diejenigen Energieerzeugnisse erstrecken kann, die für den Fahrbetrieb des Schiffes
und nicht für die Arbeitsmaschinen verwendet wurden.
Besondere Beachtung verdient die Ansicht des Gerichts, dass im Falle der nachträglichen Versteuerung von zuvor unversteuert bezogenen Energieerzeugnissen das Merkmal der nachweislichen Versteuerung
(als Tatbestandserfordernis für praktisch alle Steuerentlastungen des EnergieStG) nicht bereits mit seiner Verwendung vorliegt. Die Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt daher erst mit der nachträglichen Steuerfestsetzung.
Da die Antragsfrist im Streitfall noch nicht abgelaufen war, lässt das Gericht offen, ob die Rechtsprechung des EuGH zum unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
das Ablaufen der Antragsfrist (für die teilweise obligatorische Steuerbegünstigung) verhindert hätte.
Vor dem Hintergrund der Kriterien der Einreihung des Baggers ist Eignern und Betreibern von Schiffen, die nicht ausschließlich dem Transport dienen, angeraten, die Steuerbegünstigungsfähigkeit der eingesetzten Energieerzeugnisse stets kritisch zu hinterfragen und insbesondere die ggfs. erforderliche Erlaubnislage sicherzustellen.
Die Entscheidungen finden sich in der Rechtsprechungsdatenbank des Finanzgerichts Hamburg.
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