Energiesteuerentlastung bei Wärmeverlusten – FG Baden-Württemberg zur Steuerentlastung des § 54 EnergieStG
Mit Urteil vom 19. Mai 2020 entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg zur Energiesteuerentlastung
des § 54 EnergieStG bei Verwendung von Energieerzeugnissen zur Wärmeerzeugung und dem Auftreten von Verlusten im Fernwärmenetz. Konkret ging es im Verfahren 11 K 1272/18 um die Zuordnung der Verluste zu den Erzeugungsanlagen einzelner Anlagenbetreiber und damit der Entlastungsberechtigung der Verwender der Energieerzeugnisse.
Die grundsätzliche Entlastungsfähigkeit von nachweislich versteuerten Energieerzeugnissen zum Ausgleich von Wärmeverlusten im Netz nach § 54 EnergieStG steht dabei nicht in Zweifel. Probleme können sich lediglich bei der Zuordnung der Einsatzmengen
ergeben. Dies ist bei Rohrleitungsnetzen nicht unüblich, da es aufgrund der tatsächlichen Vermischung der Wärmemengen nicht möglich ist, den Ursprung der jeweiligen Wärmemenge nachzuvollziehen.
Das Finanzgericht sieht in diesem Zusammenhang keinen Raum für eine rein bilanzielle Betrachtung
der Energieeinsatz- und Verlustmengen bei mehreren, in das Netz einspeisenden Erzeugungsanlagen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die von verschiedenen Anlagen eingespeisten Wärmemengen grundsätzlich auch in gleicher Weise Übertragungsverlusten unterlägen und somit auch in diesem Verhältnis auf die eingesetzte Primärenergiemenge zurückgerechnet werden könne. Eine freie Zuordnung der verlustigen Mengen auf die Erzeugungsanlagen sei nicht möglich.
Das Gericht ließ aufgrund besonderer Bedeutung sowie zur Fortbildung des Rechts die Revision
zu, da insbesondere die Frage, „ob und ggf. in welcher Weise in einem Fernwärmenetz entstehende Übertragungsverluste für Zwecke der Energiesteuerentlastung nach § 54 EnergieStG aufzuteilen sind, wenn mehrere Anlagenbetreiber thermische Energie in dieses Fernwärmenetz einspeisen“, noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.
Die Entscheidung gibt Anlass, die steuerliche Würdigung von Wärmeverlusten zu überprüfen.