Steuerfreiheit nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG trotz fehlender Erlaubnis?

Mit Entscheidung vom 8. Januar 2020 (4 K 3223/18 VSt) sprach das Finanzgericht Düsseldorf einem Betreiber von Blockheizkraftwerken die Steuerfreiheit nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG zu, obwohl diesem keine für die Steuerfreiheit erforderliche Erlaubnis erteilt worden war.


Die Steuerfreiheit des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ermöglicht eine steuerfreie Entnahme von Strom, der zur Stromerzeugung eingesetzt wird. Erforderlich für die Steuerfreiheit ist nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 StromStG eine Erlaubnis des örtlich zuständigen Hauptzollamts. Die Anwendung der Allgemeinen Erlaubnis des § 10 StromStV kommt für diese Steuerfreiheit nicht in Betracht, daher verbleibt es beim Erfordernis der förmlichen Einzelerlaubnis.


Liegt die Erlaubnis nicht vor, entsteht die Steuer nach § 5 Abs. 1 StromStG mit Entnahme des Stroms. Es kommt sodann eine Steuerentlastung nach den Vorgaben des § 12a StromStV in Betracht.


Das Finanzgericht Düsseldorf spricht dem Betreiber in seiner Entscheidung die Steuerfreiheit nun jedoch auch ohne  erforderliche Einzelerlaubnis, unmittelbar aufgrund des der Steuerfreiheit zugrundeliegenden Art. 14 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96 (Energiesteuerrichtlinie) zu und ruft insbesondere das Urteil des EuGH vom 27. Juni 2018 Rs. C-90/17 in Erinnerung. Der EuGH entschied seinerzeit, dass eine Verletzung formeller Anforderungen  die in Art. 14 Abs. 1 Buchstabe a der Energiesteuerrichtlinie vorgesehene Befreiung nicht verhindern dürfe, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt seien (und u.a. kein Fall des Missbrauchs vorliege). Dies sah das Finanzgericht Düsseldorf im Streitfall als gegeben.


Die Verwaltung wendet sich gegen die Entscheidung, der Bundesfinanzhof ließ die Revision zu. Das Verfahren wird unter dem Az. VII R 50/20 geführt.


Bei der Anwendung der Grundsätze dieser Entscheidung auf andere Steuerfreiheiten darf nicht übersehen werden, dass es sich bei der Steuerfreiheit für Strom zur Stromerzeugung um eine obligatorische Steuerfreiheit handelt. Es ist davon auszugehen, dass die Verwaltung in anderen Fällen auch in Zukunft die Anwendung von (zumindest fakultativen) Steuerfreiheiten ohne eine erforderliche Erlaubnis ablehnen wird.


Sprechen Sie uns bei Fragen gern an. Ihr Ansprechpartner: Helge Schmidt


Hamburg, 1. März 2021

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