Fachmeldung der Zollverwaltung zur Stromsteuerfreiheit bei Mieterstrommodellen

Mit ihrer Fachmeldung vom 18. Februar 2021 äußert sich die Zollverwaltung zur Möglichkeit der Stromsteuerfreiheit des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG in sog. Mieterstrommodellen.


Hintergrund der Meldung ist eine Änderung im EEG zur Schaffung von sog. Lieferkettenmodellen. Aufgrund der Neuregelung kann der sog. Mieterstromzuschlag auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der erzeugte Strom nicht durch den Betreiber der Anlage, sondern von einem Dritten an den Letztverbraucher (Mieter) geleistet wird.


Stromsteuerlich ist in diesem Zusammenhang jedoch der Vorbehalt des § 12b Abs. 4 StromStV zu beachten. Nach dieser Regelung ist die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG grundsätzlich ausgeschlossen, wenn  an den Leistungsbeziehungen über den in der Anlage erzeugten Strom weitere als die in § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b StromStG genannten Personen beteiligt sind. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn der Strom nicht von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an den Letztverbraucher geleistet wird.


In Mieterstrommodellen ist daher zukünftig die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG genau zu überprüfen.


Losgelöst von dieser Thematik sollte auch nicht der seit dem 1. Juli 2019 bestehende Erlaubnisvorbehalt für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG nach § 9 Abs. 4. StromStG übersehen werden. Dies gilt insbesondere in Fällen des. sog. Contractings, in denen der korrekte Erlaubnisinhaber mit großer Sorgfalt zu bestimmen ist.


Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner: Helge Schmidt


Hamburg, 22. Februar 2021



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