Stromsteuerbegünstigung für die landseitige Versorgung von Wasserfahrzeugen ist wieder möglich (§ 9 Abs. 3 StromStG)  


Die Zollverwaltung veröffentlichte am heutigen Tag eine Fachmeldung zur Anwendung des § 9 Abs. 3 StromStG und informierte so, dass die in der Norm geregelte Steuerermäßigung für Strom, der im Fall der landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die gewerbliche Schifffahrt verbraucht wird, wieder möglich ist. 

In den genannten Fällen kann der entsprechende Strom ermäßigt zu 0,50 EUR je MWh (dem Mindeststeuersatz bei gewerblichem Verbrauch), statt zum Regelsteuersatz von 20,50 EUR je MWh versteuert werden. Die Steuerermäßigung ist von einer Erlaubnis abhängig, eine allgemeine Erlaubnis ist nach § 10 StromStV möglich. Alternativ kommt eine nachträgliche Steuerentlastung auf den Mindeststeuersatz nach § 14a StromStV in Betracht. 

Zwischenzeitlich war die Anwendung dieser Steuerermäßigung aus beihilferechtlichen Gründen nicht möglich, da eine erforderliche Ermächtigung ausgelaufen war. Die Bundesrepublik Deutschland wurde nun (rückwirkend) ermächtigt, die Steuerermäßigung auch weiterhin zu gewähren (Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1436 des Rates vom 12. Oktober 2020). Strom kann daher weiterhin unter den in den jeweiligen Bestimmungen genannten Voraussetzungen ermäßigt versteuert (bezogen) bzw. entlastet werden. 

Bei Fragen sprechen Sie uns gern an. Ihr Ansprechpartner: Helge Schmidt

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