Auch im Jahr 2021 kann der strom- und energiesteuerliche Spitzenausgleich gewährt werden

Im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 58, Seite 2653, wurde die Feststellung des Bundeskabinetts vom 2. Dezember 2020 über das Erreichen der vorgesehenen Zielwerte für eine Reduzierung der Energieintensität
bekanntgemacht.
Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen können Unternehmen die Steuerentlastungen der § 10 StromStG und § 55 EnergieStG
daher auch im Jahr 2021 in Anspruch nehmen.
Bei Fragen zur Optimierung Ihrer Verbrauchsteuerlast sprechen Sie uns gern an.
Ihr Ansprechpartner: Helge Schmidt