Der nationale Emissionshandel für Brennstoffe: Prozessualer Handlungsbedarf bereits in 2020

Der nationale Emissionshandel für Brennstoffe ab 2021 führt für die betroffenen Unternehmen zu prozessualem Handlungsbedarf bereits in diesem Jahr. 

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) regelt die Einführung des nationalen Emissionshandelssystems und legt insbesondere den Schuldnern der Energiesteuer entsprechende Pflichten zur Teilnahme auf. Nach § 2 Abs. 2 BEHG gelten Brennstoffe nach Anlage 1 des BEHG (insbesondere Erdgas, Gasöle, Kohle etc.) mit der Entstehung der Energiesteuer für diese Waren als in den Verkehr gebracht und damit dem Emissionshandel unterliegend, z.B. also mit der Steuerentstehung für dem Netz entnommenes Erdgas nach § 38 Abs. 1 EnergieStG oder der Entnahme von Energieerzeugnissen i.S.d. § 4 EnergieStG aus einem Steuerlager nach § 8 Abs. 1 EnergieStG. Zu beachten ist, dass auch die Steuerentstehung aufgrund einer Unregelmäßigkeit im Steueraussetzungsverfahren (§ 14 EnergieStG) zu einem Inverkehrbringen führt. 

Die Details der Berichts-, Melde-, Kontrollpflichten etc. der Steuerschuldner und damit den Verantwortlichen i.S.d. BEHG werden derzeit in Durchführungsvorschriften ausgestaltet. Wenngleich diese Rechtsverordnungen noch nicht erlassen wurden und dem BEHG noch Änderungen bevorstehen, sollten Unternehmen bereits jetzt innerbetriebliche Verantwortlichkeiten festlegen und Maßnahmen zur Sicherstellung der korrekten Meldungen von Energiemengen treffen. 

Sprechen Sie uns gern an. 

Ihr Ansprechpartner: Helge Schmidt

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