Finanzgericht Baden-Württemberg (erneut) zur Eigenschaft als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S.d. § 2 Nr. 3 StromStG

Streitig im Verfahren 11 K 1492/19 (Urteil vom 7. April 2020) war die Eigenschaft als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S.d. § 2 Nr. 3 StromStG, welche die essentielle Tatbestandsvoraussetzung für zahlreiche Steuerentlastungen in der Strom- und Energiesteuer ist, so auch der im Streitfall entscheidenden Steuerentlastung des § 55 EnergieStG.
 
Das einzuordnende Unternehmen, welches sich als Stahl-Service-Center versteht, war im für die Beurteilung maßgebenden Zeitraum mit der Bearbeitung (Abtafeln, Spalten und/oder Zuschneiden) von zuvor erworbenen Coils (=Vormaterialien, die bereits in Form sind) nach den Vorgaben seiner Kunden befasst. Das antragstellende Unternehmen begehrte bereits im Verfahren 11 K 2452/14 vor dem Finanzgericht erfolglos die Einstufung als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes. Nachdem der Bundesfinanzhof die Sache mit Revisionsentscheidung vom 19. März 2019 (Az: VII R 11/18), aufgrund der durch das FG fehlerhaft vorgenommenen Zuordnung der Tätigkeiten zu den Abschnitten der Klassifikation der Wirtschaftszweige, an das Finanzgericht zurückverwies, ordnete dieses die Tätigkeiten der Klägerin nun im zweiten Rechtsgang, unter Berücksichtigung der Vorbemerkungen der Klassifikation der Wirtschaftszweige sowie den Abschnitten D und G vorangestellten Erläuterungen, dem Abschnitt G (Handel) der Klassifikation der Wirtschaftszweige (Ausgabe 2003) neu zu. Das FG führte dazu aus, dass eine verarbeitende (und damit grundsätzlich begünstigte) Tätigkeit auch weiterhin nicht in der Bearbeitung der Coils zu sehen sei; etwas anderes ergebe sich auch nicht durch einen Positionswechsel der Ware innerhalb der Kombinierten Nomenklatur. Das Gericht stellt damit fest, dass Stahlhandelsunternehmen grundsätzlich nicht als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes einzuordnen sind. 
 
Im Rahmen der Revision hatte der Bundesfinanzhof das Vorgehen des Finanzgerichts zur Zuordnung des Unternehmen zu einem Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige moniert und eine vollständige Erfassung und Zuordnung aller Tätigkeiten angemahnt, welche bis dato unterblieben war. Das aktuelle Urteil im zweiten Rechtsgang verdeutlicht die Wichtigkeit der korrekten Zuordnung jeder kleinsten rechtlich selbstständigen Einheit zu einem Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige. Bitte sprechen Sie uns bei Fragen gern an. 

Ansprechpartner: Helge Schmidt 

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