BFH zur Frage des maßgeblichen Zeitpunktes eines Besteuerungsnachweises für das Bestehen eines Entlastungsanspruchs

Am 28. Juli 2022 hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung veröffentlicht, in der er sich näher mit der Thematik befasst hat, ob ein Entlastungsanspruch bei Aufnahme der Ware in ein Steuerlager voraussetzt, dass die Erzeugnisse bereits im Zeitpunkt der Aufnahme nachweislich versteuert sein müssen (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 4. April 2022, Aktenzeichen: VII R 52/20). Die Frage der Festsetzungsverjährung bei unversteuertem Bezug der Erzeugnisse war ebenfalls Gegenstand der Entscheidung. 

 Die Entscheidung erging zum Branntweinmonopolgesetz (BranntweinMonG) welches zum 01. Januar 2018 durch das Alkoholsteuergesetz abgelöst wurde, entfaltet aufgrund seiner allgemein gültigen Feststellungen jedoch Wirkung über den Bereich der Alkoholbesteuerung hinaus.


Der Entscheidung liegt ein Streit zwischen dem Hauptzollamt (HZA) und einem Steuerlagerinhaber für Alkoholerzeugnisse (Kläger) zugrunde, in dem das HZA dem Kläger eine Steuerentlastung nach § 154 Abs. 1 BranntweinMonG verwehrte, mit der Begründung die Entlastungsantragsstellung sei verfristet gewesen. In der Sache wurde der Kläger im Jahr 2015 durch eine GmbH mit vermeintlich unter Steueraussetzung befindlichem Methylethylketon beliefert. Im Rahmen einer Außenprüfung bei der beliefernden GmbH im Jahr 2016 fiel auf, dass für die gelieferte Menge das elektronische Verwaltungsdokument (e-VD) nicht verwendet worden war und die Belieferung daher tatsächlich nicht unter Steueraussetzung erfolgt war. Die GmbH meldete daraufhin den Vorgang beim HZA am 28. Dezember 2016 zur Versteuerung an. Der Kläger beantragte entsprechend die Entlastung aufgrund der erfolgten Aufnahme in ein Steuerlager.


Der BFH verwies die Sache zur Entscheidung zurück an das FG Rheinland-Pfalz mit den Leitsätzen, dass ein Entlastungsanspruch nach § 154 Abs. 1 BranntweinMonG eine nachweisliche Versteuerung der Erzeugnisse im Zeitpunkt der Steuerlageraufnahme nicht voraussetze. Ferner entstehe bei einem unversteuerten Bezug von Erzeugnissen der Entlastungsanspruch nicht bereits mit deren Aufnahme in das Steuerlager, sondern frühestens mit der Festsetzung der für das Erzeugnis entstandenen Branntweinsteuer. 


Zur Herleitung der oben genannten Leitsätze zog der BFH, unter Rückgriff auf die allgemeinen juristischen Auslegungsmethoden, in analoger Anwendung insbesondere Regelungen des Energiesteuerrechts heran. Dieses sieht unter anderem in § 47 EnergieStG einen dem § 154 BranntweinMonG gleichgelagerten Entlastungstatbestand vor. Da neben dem EnergieStG und dem abgelösten BranntweinMonG auch das AlkoholStG in § 29 einen entsprechenden Entlastungstatbestand weiterhin vorsieht, sind die zur alten Rechtslage getroffenen Feststellungen des BFH auch weiterhin von Bedeutung. 


Praxishinweise


Daneben verdeutlicht die vorliegende Entscheidung einmal mehr, von welcher Relevanz ein gewissenhafter Umgang mit den steuerrechtlichen Pflichten im Rahmen der Abwicklung des Steueraussetzungsverfahrens ist. Mit Spannung zu erwarten bleibt, welche Auswirkungen das vorliegende Urteil auf die Praxis der Steuerentlastungen haben wird. 


Bitte sprechen Sie uns bei Fragen jederzeit gern an.

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