Finanzgericht Hamburg zur Festsetzungsverjährung und den Voraussetzungen von Steuerentlastungen

In seinem Urteil vom 2. Juni 2022 hat sich das Finanzgericht Hamburg (4 K 65/19) mit der Frage der Festsetzungsverjährung für die Rückforderung von Steuerentlastungen sowie mit den Voraussetzungen der Gewährung selbiger auseinandergesetzt. 


In den Leitsätzen stellt das Finanzgericht in Fortsetzung der ständigen Rechtsprechung klar, dass es für die Frage der Entlastungsberechtigung nach §§ 9b und 10 StromStG sowie §§ 54 und 55 EnergieStG auf die kleinste rechtlich selbständige Einheit im Sinne des § 2 Nr. 3 StromStG als Entnehmer bzw. Verwender ankommt. Betreffend die Frage der Festsetzungsverjährung einer Rückforderung stellt es klar, dass bei den Entlastungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG maßgeblich darauf abzustellen ist, ob die Entlastung jährlich oder monatlich beantragt wird. Im Falle des Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG sei hingegen stets das Kalenderjahr ausschlaggebend. 


Der Entscheidung liegen verschiedene Rückforderungsbescheide des Hauptzollamts (HZA) aus dem Jahr 2016 für die Jahre 2014 und 2015 zu Grunde, gegen die sich die Klägerin aufgrund einer eingetretenen Festsetzungsverjährung mit teilweisem Erfolg gewandt hat. Streitig zwischen den Parteien war die Entlastungsberechtigung der Klägerin in einem typischen Contracting-Fall. In seinem Urteil stellt das FG Hamburg dar, dass es für die Frage der Entlastungsberechtigung, anders als bei der Frage einer Steuerbefreiung, auf Person des Entnehmenden/Verwendenden ankommt. Während Steuerbefreiungen in der Regel prozessbezogen sind, sind die in Streit stehenden Entlastungen allerdings personenbezogen.


Hinsichtlich der Frage der Festsetzungsverjährung stellt das FG in stringenter Anwendung der Verjährungsvorschriften klar, dass soweit das HZA eine monatlichen Steuerentlastung nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG gemäß § 17b Abs. 2 S. 2 und 3 StromStV bzw. § 100 Abs. 2 S. 2 und 3 EnergieStG zugelassen hat, und diese auch monatlich erfolgt ist, die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Entlastung beantragt wurde. Die monatlich gestellten Entlastungsanträge stellen nach den Ausführungen des FG in einem solchen Fall jeweils selbständige Anträge für die darin umfassten Energiemengen dar. Denn anders als im Falle eines Spitzenausgleichs nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG handele es sich für die monatlichen Entlastungszeiträume nicht um vorläufige monatliche Abrechnungszeiträume. 


In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall wurden im Jahr 2014 monatlich Entlastungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG beantragt. Die einjährige Verjährungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO begann somit zum 1. Januar 2015 und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2015. Zum Zeitpunkt der Außenprüfung im Jahr 2016 war die Festsetzungsfrist – jedenfalls für diese Entlastungen - somit bereits abgelaufen. 


Praxishinweise

Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig es ist, bei der Frage einer Entlastungsberechtigung nach dem Strom- und/oder EnergieStG besondere Sorgfalt walten zu lassen. In diesen Fällen ist zwingend auf die Person des Stromentnehmers  oder Verwenders der Energieerzeugnisse als kleinste rechtlich selbständige Einheit abzustellen.


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