Finanzgericht Düsseldorf zur Steuerentlastung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG

Mit Entscheidung vom 9. März 2022 (4 K 2278/20 VE) präzisierte das Finanzgericht Düsseldorf erneut den Anwendungsbereich der Steuerentlastung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG.


Die Steuerentlastung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG wird für Energieerzeugnisse gewährt, die zweierlei Verwendungszweck haben (sog. Dual Use). Zweierlei Verwendungszweck liegt dann vor, wenn das Energieerzeugnis sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird. Während der Heizzweck eines Energieerzeugnisses in der Praxis oftmals relativ einfach festzustellen ist, bereitet der "zweite Zweck" deutlich mehr Probleme.


Im Streitfall stellte die Klägerin als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes Kunststoffadditive her. Im Rahmen der Produktion war unter anderem die Trocknung von Waren in einem Sprühturm erforderlich, in dem zur Vermeidung einer Explosion heißes Inertgas eingesetzt wurde. Zur Erzeugung dieses Inertgases wurde Erdgas in einer Brennkammer verbrannt. In der Verwendung des Erdgases zur Herstellung des Inertgases sah die Klägerin einen anderen Zweck als denjenigen als Kraft- oder Heizstoff. 


Ein Energieerzeugnisses mit zweierlei Verwendungszweck ist nach inzwischen ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn das Energieerzeugnis nicht nur als Heiz- oder Kraftstoff, sondern auch zur Herstellung einer Substanz verwendet wird, die für die Herstellung eines Produktes innerhalb desselben Produktionsprozesses erforderlich ist. 


Für die Entlastungsfähigkeit eines Energieerzeugnisses ist entscheidend, ob dieses selbst oder die entstehenden Verbrennungsprodukte für den Abschluss des Produktionsprozesses erforderlich ist, wobei bereits durch BFH Rechtsprechung bestätigt ist, dass eine stoffliche Verbindung zwischen dem Energieerzeugnis und dem hergestellten Endprodukt nicht erforderlich ist (BFH v. 10. November 2015, VII R 40/14). 


Nach Ansicht des Finanzgericht Düsseldorfs ist es für die Steuerentlastung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG unerheblich, ob das Inertgas durch einen anderen Stoff substituiert werden kann. Das Hauptzollamt hatte im Verfahren vorgetragen, dass die Entlastung unter anderem deshalb ausscheide, weil der Effekt des Inertgases auch durch einen anderen Stoff hätte erreicht werden können. Dieser Auffassung widerspricht das Gericht. 


Die Entscheidung verdeutlich erneut, dass die Steuerentlastung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG mit zahlreichen Fallstricken verbunden ist. In offenen Fällen kann sie insbesondere dann hilfreich sein, wenn seitens der Finanzbehörde mit einer Substituierbarkeit des erzeugten Stoffes / der erzeugten Substanz argumentiert wird. 



Sprechen Sie uns bei Fragen gern an. Ihr Ansprechpartner: Helge Schmidt


Hamburg, 16. März 2022


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