BFH: Keine Begünstigung von Kraftstrom nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG

Mit Beschluss vom 2. September 2021, VII R 19/19, stellte der Bundesfinanzhof klar, dass sog. Kraftstrom nicht von der Steuerentlastung des § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG profitiert.


Die Steuerentlastung des § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG ermöglicht eine nachträgliche Steuerentlastung für nachweislich versteuerten Strom, der von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S.d. § 2 Nr. 3 StromStG zu bestimmten, in der Norm genannten Prozessen und Verfahren entnommen wurde. Im Gegensatz zu den Steuerentlastungen der §§ 9b und 10 StromStG sind damit nicht grundsätzlich alle Verbräuche des Unternehmens begünstigt, sondern lediglich diejenigen im Zusammenhang mit dem jeweils in der Norm genannten Prozess. Die Zollverwaltung legt die Steuerbegünstigung des § 9a StromStG sowie die Parallelnorm im Energiesteuerrecht, § 51 EnergieStG stets sehr eng aus.


Im Urteilsfall begehrte ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes die Steuerentlastung für Strom, der im Zusammenhang mit der Herstellung von mineralischen Isoliermaterialien entnommen wurde, die von § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG erfasst sind. Entnommen wurde der Strom allerdings zum Betrieb von Ventilatoren zum Einblasen von Luft in  Öfen. Es handelte sich somit nicht um eine Wärme- sondern eine Kraftstromverwendung.


Der BFH bestätigt in seinem Beschluss, dass eine Begünstigung von Kraftstrom weder vom Wortlaut des § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG gedeckt, noch unionsrechtlich geboten sei.


Die Steuerentlastung erfordere dem Wortlaut nach, dass der Strom zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern entnommen wird. Eine Kraftstromverwendung sei nicht genannt. Auch habe die Aufzählung abschließenden Charakter. Somit schied im Streitfall eine Entlastung aus. 


In der Praxis ist bei der Anwendung der Steuerentlastungen der § 9a StromStG sowie § 51 EnergieStG stets Sorge dafür zu tragen, dass die entlastungsfähigen Mengen an Strom bzw. Energieerzeugnissen korrekt bestimmt und von nicht begünstigungsfähigen Mengen (z.B. für die Kraftstromverwendung) abgegrenzt werden. Dieser Aspekt sollte auch Gegenstand der für die Beantragung der § 9a StromStG und § 51 EnergieStG obligatorischen Betriebserklärung sein.


Sprechen Sie uns bei Fragen gern an. Ihr Ansprechpartner: Helge Schmidt


Hamburg, 26. November 2021

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