Auch im Jahr 2022 kann der strom- und energiesteuerliche Spitzenausgleich gewährt werden

Das Bundeskabinett hat am heutigen Mittwoch festgestellt, dass der nach der Anlage zu § 10 StromStG für das Antragsjahr vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität der gesamten deutschen Wirtschaft erreicht wurde. Die
Feststellung wurde am 29. Dezember 2021
im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen können Unternehmen die Steuerentlastungen der § 10 StromStG und § 55 EnergieStG daher auch im Jahr 2022 in Anspruch nehmen.
Für die Folgejahre ist die Entwicklung der Steuerentlastungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes allerdings noch offen. Bekanntermaßen plant der Gesetzgeber eine Reform der Steuerbegünstigungen, unter anderem bedingt durch die bevorstehende Revision der Energiesteuerrichtlinie. Sobald uns neue Erkenntnisse in diesem Zusammenhang vorliegen, informieren wir Sie selbstverständlich.
Die Bekanntmachung ist im Bundesgesetzblatt verfügbar.
Bei Fragen zur Optimierung Ihrer Verbrauchsteuerlast sprechen Sie uns gern an.
Ihr Ansprechpartner: Helge Schmidt