Bundesfinanzhof zur Steuerfreiheit des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG bei gleichzeitiger EEG-Vergütung

Der Bundesfinanzhof äußerte sich mit Urteil vom 30. Juni 2021 im Verfahren VII B 1/19, das am heutigen Tag veröffentlicht wurde, zur Steuerfreiheit des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG und der gleichzeitigen Inanspruchnahme einer EEG-Einspeisevergütung.


Grundsätzlich entsteht die Stromsteuer mit der Entnahme des Stroms aus dem Netz zum Verbrauch (Regelung des § 5 Abs. 1 StromStG). Nach § 5 Abs. 1a StromStG entsteht die Steuer jedoch nicht, wenn eine Steuerfreiheit einschlägig ist.


Die streitgegenständliche Steuerfreiheit des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ermöglicht unter engen Voraussetzungen die stromsteuerfreie Entnahme oder die steuerbefreite Leistung von Strom aus Kleinanlagen, also Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt. Erforderlich ist unter anderem die Entnahme des Stroms im räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungseinheit. Entscheidend ist aber auch, dass an den Leistungsverhältnissen über den in der Anlage erzeugten Strom keine andere als in der Norm genannte Partei beteiligt ist. Die Steuerfreiheit ist heute, anders als noch im Streitjahr, von einer Erlaubnis abhängig, die nur in bestimmten Konstellationen als allgemein erteilt gilt.


Im Streitfall des Jahres 2015 erzeugte ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen Strom in Blockheizkraftwerken mit einer elektrischen Nennleistung von jeweils weniger als zwei Megawatt. Der erzeugte Strom wurde durch Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zum Verbrauch entnommen. Das Unternehmen behandelte den Strom als steuerfrei nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG. Gleichzeitig erhielt das Unternehmen für die erzeugten Strommengen eine Einspeisevergütung nach dem EEG.


Nach Auffassung des örtlich zuständigen Hauptzollamts und auch des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg lägen für die Steuerfreiheit schädliche Leistungsverhältnisse vor. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Stromsteuerfreiheit sowie der EEG-Einspeisevergütung sei nicht möglich.


Der BFH stellt in seiner Entscheidung nun klar, dass der Erhalt der EEG-Einspeisevergütung der Inanspruchnahme der Steuerfreiheit des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG nicht entgegenstand und diese unabhängig von energierechtlichen Begünstigungen gewährt werden musste.


Für die Praxis wirtschaftlich bedeutsam ist allerdings, dass mit der Einführung des § 53c EEG zum 1. Januar 2016 ein Doppelförderungsverbot geschaffen wurde. Eine Stromsteuerfreiheit ist nunmehr grundsätzlich bei der EEG-Vergütung anzurechnen.


Die Entscheidung des BFH verdeutlicht das Erfordernis der genauen Prüfung der Voraussetzungen der Steuerfreiheit des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG, insbesondere in Leistungsfällen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG.


Sprechen Sie uns bei Fragen gern an, Ihr Ansprechpartner: Helge Schmidt


Hamburg, 25. November 2021


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