Strom- und energiesteuerlicher Spitzenausgleich verlängert

Im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 2022/54 vom 23. Dezember 2022, Seite 2483 wurde das Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sog. Spitzenausgleichs veröffentlicht.


Das Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, damit ist die Begünstigung des strom- und energiesteuerlichen Spitzenausgleichs der § 10 StromStG und § 55 EnergieStG auch im  Jahr 2023 möglich.


Das Thema wird selbstverständlich auch Gegenstand kommender Veranstaltungen der Kanzlei sein.


Bitte sprechen Sie uns bei Fragen jederzeit gern an.



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