Aktuelle Handlungsoptionen in der Corona-Krise

Die deutsche Zollverwaltung informierte auf ihrer Website bereits früh über mögliche Maßnahmen als Reaktion auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise. 

Die Zollverwaltung weist explizit darauf hin, dass Vorauszahlungen (z.B. zur Strom- oder Energiesteuer) zur Verbesserung des Cash-Flows auf Antrag herabgesetzt werden können. 

Zum Hintergrund: Stromsteuerliche Versorger und energiesteuerliche Erdgaslieferer leisten bei jährlicher Steueranmeldung bereits unterjährig Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Jahressteuerschuld. Diese Voraussetzungen werden grundsätzlich auf Basis der Steuerschuld des Vor-Vorjahres festgesetzt. Eine Herabsetzung entlastet die Unternehmen zumindest kurzfristig. 

Weiterhin weist die Behörde auf die Möglichkeit der Stundung von Steuerschulden hin, sofern der Steuerschuldner nachweislich nicht nur unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass Stundungen grundsätzlich auch mit einer Verzinsung erfolgen können. 

Außerdem darf nicht übersehen werden, dass zahlreiche steuerliche Begünstigungen im Bereich des Strom- und Energiesteuerrechts (wie auch die Steuerentlastungen für das produzierende Gewerbe der §§ 9b, 10 StromStG, §§ 54, 55 EnergieStG) als staatliche Beihilfen angesehen und nicht gewährt werden dürfen, wenn sich der Antragsteller in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Dies sollte bei einer jeden Kommunikation mit der Zollverwaltung bedacht werden. 

Eine Möglichkeit zur Optimierung des Cash-Flows könnte allerdings die Verkürzung von Entlastungsabschnitten sein. Die zuvor bereits genannte Steuerentlastung für die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S.d. § 2 Nr. 3 StromStG kann z.B. nicht nur jährlich, sondern auch kalenderhalbjährlich, kalendervierteljährlich und, sofern die Verwaltung zustimmt, auch monatlich beantragt werden. Bei einigen Entlastungen (z.B. für die Verwendung versteuerter Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung oder in KWK-Prozessen) sind jedoch Mindestentlastungsbeträge zu beachten. 

Sollten Sie Fragen zur Optimierung Ihrer Steuerlast haben, sprechen Sie uns gern an. 
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