Die Zollverwaltung stellt aktualisierte Vordrucke für die strom- und energiesteuerliche Entlastung bereit.
Im Formularserver der Finanzverwaltung stehen aktualisierte Vordrucke für die Beantragung strom- und energiesteuerlicher Entlastungen
bereit. Zu erreichen ist der Formularserver über die Website des Zolls.
Vor dem Hintergrund der perspektivisch automatisierten Auswertung von Anträgen sind nunmehr auch die Vordrucke für die eigentliche Antragstellung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
(Vordrucke 1453, 1118, 1450 für das Jahr 2020) mit zahlreichen "ja/nein"-Fragen versehen.
Daneben ist insbesondere hervorzuheben, dass die Vordrucke nun auch die besondere Bedeutung der Thematik der Person, die Energieerzeugnisse verwendet bzw. die Strom entnimmt, widerspiegeln. Im Antragsformular 1453 (Antrag auf Steuerentlastung nach § 9b StromStG) wird beispielsweise in den Feldern 6.1.6 und 6.1.7 eine explizite Erklärung verlangt, ob der zur Entlastung angemeldete Strom zu (eigenen) betrieblichen Zwecken entnommen wurde und ob von der Regelung des § 17b Abs. 4 StromStV gebraucht gemacht wurde. Nach dieser Norm, die insbesondere für Reinigungsdienste oder Handwerker
geschaffen wurde, ist es möglich, nicht entlastungsfähigen Fremdverbrauch unter engen Voraussetzungen als entlastungsfähigen Eigenverbrauch des Antragstellers anzusehen.
Mit diesen Erklärungen bestätigt der Antragsteller, dass er sich dieser Regelungen und der damit einhergehenden Verpflichtungen bewusst ist. Bei der Nutzung der Vordrucke ist daher große Sorgfalt anzuwenden und eine Prüfung der zugrundeliegenden Sachverhalte stets vorzunehmen.
Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zu der Thematik der Verwendereigenschaft bzw. der Entlastungsberechtigung zur Seite. Sprechen Sie uns gern an.