Fachmeldung zur Nichtanwendbarkeit der Regelung des § 15 Abs. 8a StromStV veröffentlicht

Die Zollverwaltung gab am 21. Juni 2021 eine Fachmeldung zur Qualifikation eines Unternehmens als ein solches des produzierenden Gewerbes heraus und informierte, dass die Regelung des § 15 Abs. 8a StromStV nicht mehr anwendbar sei. Nach dieser Regelung konnten Unternehmen, die andere Unternehmen mit der Verarbeitung ihrer Stoffe beauftragen, abweichend der Grundregeln der Klassifikation der Wirtschaftszweige nicht als produzierend für strom- und energiesteuerliche Zwecke angesehen werden (und damit z.B. auch keine strom- und energiesteuerliche Entlastung nach §§ 9b, 10 StromStG sowie §§ 54, 55 EnergieStG beantragen).
Dies ist nun möglich. Es stellen sich jedoch verfahrensrechtliche Fragen für die Unternehmen, die bislang von einer Antragstellung absahen oder deren Eigenschaft als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes durch die Zollverwaltung abgelehnt wurde. Betroffene Unternehmen sollten daher schnellstmöglich eine (erneute) Überprüfung ihrer Entlastungsberechtigung vornehmen.
Für Fragen stehen wir natürlich gern zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner: Helge Schmidt
Hamburg, 21. Juni 2021