Anzeige- und Anmeldeverpflichtungen im Fokus: Zollverwaltung überprüft Anlagenbetreiber

Die Zollverwaltung überprüft derzeit die Einhaltung von stromsteuerlichen Anzeige-, Anmelde- und Erlaubnispflichten von Betreibern von Stromerzeugungsanlagen durch einen Datenabgleich mit dem Marktstammdatenregister.


Der Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, wie KWK- oder Photovoltaikanlagen geht mit zahlreichen Verpflichtungen für den Betreiber der Anlage einher. Stromsteuerliche Anzeige- und insbesondere Erlaubnispflichten sind dabei nicht selten Grundvoraussetzung für eine verbrauchsteuerneutrale Stromerzeugung. So setzt die Steuerfreiheit des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (für z.B. hocheffiziente KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt) u.a. eine Erlaubnis voraus, die in vielen Fällen (bei Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 50 Kilowatt) als förmliche Einzelerlaubnis beim örtlich zuständigen Hauptzollamt zu beantragen ist. Liegt eine entsprechende Erlaubnis nicht vor, sind die erzeugten Strommengen zu versteuern. Für die entnommenen Mengen an Strom kommt zwar sodann ein Steuerentlastungsanspruch nach den Vorgaben der StromStV in Betracht, dies gilt jedoch nur für die durch den Anlagenbetreiber selbst entnommenen Mengen an Strom und nicht für Leistungen an Dritte.


Weiterhin sind auch die Auswirkungen der Leistung des erzeugten Strom im Bereich der Steuerschuldnerschaft zu beachten. In vielen Fällen entsteht durch die Abgabe des Strom ans Dritte der Status als sog. eingeschränkter oder kleiner Versorger, der mit einer Anzeigepflicht einhergeht.


Die Zollverwaltung überprüft nun die Einhaltung dieser entsprechenden Pflichten durch einen Abgleich ihrer Daten mit den öffentlich einsehbaren Daten des Marktstammdatenregisters.


Viele Anlagenbetreiber erhalten daher derzeit Schreiben ihrer Hauptzollämter zur Prüfung der Voraussetzungen von sowohl der Steuerfreiheit des erzeugten Stroms als auch der Vorgaben zur Anmeldung als eingeschränkter oder kleiner Versorger.


Da im Falle fehlender Erlaubnisse neben der reinen Steuernachzahlung auch Bußgelder festgesetzt oder strafrechtliche Konsequenzen gezogen werden können, sollten die Erlaubnis- und Anzeigepflichten von Anlagenbetreibern mit großer Sorgfalt und auch regelmäßig neu geprüft werden (z.B. beim Zubau oder der Änderung von Anlagen oder der Anpassung von Lieferverhältnissen).


Sprechen Sie uns bei Fragen gern an. Ihr Ansprechpartner: Helge Schmidt


Hamburg, 25. Oktober 2021


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