Der Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, wie Windenergieanlagen, KWK- oder Photovoltaikanlagen geht mit zahlreichen Verpflichtungen für den Betreiber der Anlage einher. Stromsteuerliche Anzeige- und insbesondere Erlaubnispflichten sind dabei nicht selten Grundvoraussetzung für eine verbrauchsteuerneutrale Stromerzeugung.
So setzt die Steuerfreiheit des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (für z.B. Photovoltaikanlagen oder hocheffiziente KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt) u.a. eine Erlaubnis voraus, die in vielen Fällen (z.B. bei Photovoltaikanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als einem Kilowatt) als förmliche Einzelerlaubnis beim örtlich zuständigen Hauptzollamt zu beantragen ist.
Weiterhin sind auch die Auswirkungen der Leistung des erzeugten Strom im Bereich der Steuerschuldnerschaft zu beachten. In vielen Fällen entsteht durch die Abgabe des Strom ans Dritte der Status als sog. (eingeschränkter oder kleiner) Versorger, der mit einer Erlaubnis- bzw. Anzeigepflicht einhergeht und die Steuerschuldnerschaft nach sich zieht.
Dies kann insbesondere auch bei der Erzeugung von Strom in Photovoltaikanlagen und anschließender Leistung an eine Ladesäule für Elektrofahrzeuge / Wallbox zutreffen. In einem solchen Fall kann es durchaus zu einem erlaubnispflichtigen Status als eingeschränkter Versorger kommen, der eine Anzeigepflicht gegenüber dem Hauptzollamt nach sich zieht.
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